153.17
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Lehrpersonen
§ 7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Lehrpersonen
1. Lehrpersonen, die während der Schulferien einen Öffentlichkeitsdienst leisten, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Ferien oder darauf, unterrichtsfreie Zeit nachzubeziehen.