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153.17 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Lehrpersonen

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§ 7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Lehrpersonen

1. Lehrpersonen, die während der Schulferien einen Öffentlichkeitsdienst leisten, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Ferien oder darauf, unterrichtsfreie Zeit nachzubeziehen.

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