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153.17 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Kostenbeteiligung

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§ 6 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Kostenbeteiligung

1. Werden zur Vorbereitung oder Ausübung eines Öffentlichkeitsdienstes Einrichtungen oder Personal der Anstellungsbehörde in Anspruch genommen, kann diese hierfür eine kostendeckende Entschädigung verlangen.

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