153.17
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Kostenbeteiligung
§ 6 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Kostenbeteiligung
1. Werden zur Vorbereitung oder Ausübung eines Öffentlichkeitsdienstes Einrichtungen oder Personal der Anstellungsbehörde in Anspruch genommen, kann diese hierfür eine kostendeckende Entschädigung verlangen.