§ 5 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Erwerbsausfallentschädigung
§ 5 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Erwerbsausfallentschädigung
1. Während der Dauer der Lohnzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung an den Arbeitgeber.
2. Erfolgt die Dienstleistung stundenweise und ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit, kann die Anstellungsbehörde die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise zusätzlich zur Lohnzahlung zukommen lassen.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben der Anstellungsbehörde nach Beendigung der Dienstleistung des Öffentlichkeitsdienstes umgehend die jeweiligen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Unterschriften zu leisten, damit die Erwerbsausfallentschädigung möglichst bald nach Ende der Dienstleistung eingefordert werden kann. Im Unterlassungsfalle wird der Lohn um den Betrag der Entschädigung gekürzt.