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153.17 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Lohnzahlung

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§ 4 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Lohnzahlung

1. Der Lohn zuzüglich der Sozialzulagen wird für die Dauer des Öffentlichkeitsdienstes, für den eine Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet wird, weiter bezahlt, längstens jedoch während 4 Monaten pro Einsatz.

2. Der Erwerbsausfallentschädigung gleichgestellt sind Honorare für Instruktionen, Schulungen, Vorträge, redaktionelle Beiträge in Zeitungen usw.

3. Bei wechselnden Pensen ist für die Berechnung des Lohns der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung des Öffentlichkeitsdienstes massgebend.

4. Der Auslagenersatz für Verpflegung, Fahrtkosten usw. und der Sold verbleiben der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter.

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