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153.17 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Bewilligung

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§ 3 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Bewilligung

1. Öffentlichkeitsdienste, die nicht im Rahmen einer Erwerbsersatzordnung des Bundes oder einer vergleichbaren Einrichtung entschädigt werden, und solche, die freiwillig geleistet werden, sind bewilligungspflichtig. § 9a bleibt vorbehalten.

2. Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung von einer Arbeitsverpflichtung abhängig machen. § 49 der Personalverordnung ist sinngemäss anzuwenden.

3. Bei der Leistung von freiwilligen Öffentlichkeitsdiensten ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zunehmen.

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