153.17
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Bewilligung
§ 3 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Bewilligung
1. Öffentlichkeitsdienste, die nicht im Rahmen einer Erwerbsersatzordnung des Bundes oder einer vergleichbaren Einrichtung entschädigt werden, und solche, die freiwillig geleistet werden, sind bewilligungspflichtig. § 9a bleibt vorbehalten.
2. Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung von einer Arbeitsverpflichtung abhängig machen. § 49 der Personalverordnung ist sinngemäss anzuwenden.
3. Bei der Leistung von freiwilligen Öffentlichkeitsdiensten ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zunehmen.