153.17
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Definition
§ 2 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Definition
1. Unter Öffentlichkeitsdienst werden die obligatorischen und freiwilligen Arbeitseinsätze verstanden
a. die sich auf eine gesetzliche Grundlage des Bundes oder der Kantone abstützen;
b. die gemäss einem Aufgebot des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder einer öffentlich-rechtlichen Institution geleistet werden und
c. die nicht zum Tätigkeitsbeschrieb gemäss Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gehören.
2. Die Anstellungsbehörde ist über Art und Dauer des Öffentlichkeitsdienstes möglichst frühzeitig zu unterrichten.