153.17
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes sowie für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen.