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153.17 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes sowie für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) →

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