153.15
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Auslagenersatz - Voraussetzungen der Entschädigung
Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen
§ 9 Verordnung über den Auslagenersatz · Voraussetzungen der Entschädigung
1. Bei einer dienstlichen Beanspruchung, die weder am ständigen Arbeitsort noch am Wohnort erfüllt werden kann, haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Pauschalentschädigung gemäss § 10.
2. Muss aus arbeitsorganisatorischen Gründen auswärts übernachtet werden, besteht Anspruch auf die Übernahme der effektiv anfallenden Kosten für Unterkunft und Morgenessen.