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153.15 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Auslagenersatz - Voraussetzungen der Entschädigung

Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen
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§ 9 Verordnung über den Auslagenersatz · Voraussetzungen der Entschädigung

1. Bei einer dienstlichen Beanspruchung, die weder am ständigen Arbeitsort noch am Wohnort erfüllt werden kann, haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Pauschalentschädigung gemäss § 10.

2. Muss aus arbeitsorganisatorischen Gründen auswärts übernachtet werden, besteht Anspruch auf die Übernahme der effektiv anfallenden Kosten für Unterkunft und Morgenessen.

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