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153.15 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Auslagenersatz - Fahrtkosten

Dienstreisen
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§ 7 Verordnung über den Auslagenersatz · Fahrtkosten

1. Für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel werden die Entschädigungen wie folgt ausgerichtet

a. bei Reisezielen im Bereich des Tarifverbunds Nordwestschweiz die Kosten für Fahrten 2. Klasse;

b. * bei sonstigen Bahnfahrten die Fahrtkosten der 2. oder 1. Klasse. Dabei werden die Kosten für die tatsächlich benutzte Klasse ausgerichtet.

2. Übersteigen die Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel in einem Kalenderjahr den doppelten Preis für ein 1-jähriges Halbtaxabonnement (Preis am 1. Januar des jeweiligen Jahres), werden für den darüber liegenden Betrag nur noch die Halbtax-Preise und bei Auslandreisen die allfällig reduzierten Preise erstattet.

2bis Den Inhaberinnen und Inhabern von privaten Halbtax- und Generalabonnementen wird der gleiche Betrag ausgerichtet, als hätten sie kein solches Abonnement.

2ter Wird den Mitarbeitenden ein übertragbares Abonnement zur Verfügung gestellt (unpersönliches Generalabonnement, U-Abo usw.), so ist dieses zu nutzen und es entsteht kein weiterer Anspruch auf eine Entschädigung.

3. Bei Benützung privater Motorfahrzeuge werden pro effektiv gefahrenen Kilometer für Dienstfahrten und Piketteinsätze folgende Entschädigungen ausgerichtet

a. Personenwagen CHF 0.70

b. Motorräder CHF 0.25

4. Bei Flugreisen werden die Kosten der günstigsten Flugverbindung entschädigt.

5. Wird der Gebrauch des Privatfahrzeugs dem Einsatz des öffentlichen Verkehrsmittels vorgezogen, obwohl letzteres zweckmässiger gewesen wäre, werden nur die Entschädigungen gemäss Abs. 1 ausgerichtet.

6. ...

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