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153.15 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Auslagenersatz - Kontrolle

Allgemeines
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§ 5 Verordnung über den Auslagenersatz · Kontrolle

1. Die Spesenabrechnungen sind durch die von den Anstellungsbehörden bezeichneten Stellen zu überprüfen.

2. Die Überprüfung der Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.

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