153.15
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Auslagenersatz - Kontrolle
Allgemeines
§ 5 Verordnung über den Auslagenersatz · Kontrolle
1. Die Spesenabrechnungen sind durch die von den Anstellungsbehörden bezeichneten Stellen zu überprüfen.
2. Die Überprüfung der Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.