Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.15 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Auslagenersatz - Spesenabrechnung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über den Auslagenersatz · Spesenabrechnung

1. Die Spesenabrechnung ist von den Mitarbeitenden zu unterschreiben, wobei eine elektronische Erfassung einer Unterschrift gleichgestellt wird.

2. Nicht pauschalisierte Beträge sind mittels Belegen nachzuweisen; davon ausgenommen sind Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs.

← § 3a Verordnung über den Auslagenersatz Geltungsbereich § 5 Verordnung über den Auslagenersatz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →