153.15
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Auslagenersatz - Spesenabrechnung
Allgemeines
§ 4 Verordnung über den Auslagenersatz · Spesenabrechnung
1. Die Spesenabrechnung ist von den Mitarbeitenden zu unterschreiben, wobei eine elektronische Erfassung einer Unterschrift gleichgestellt wird.
2. Nicht pauschalisierte Beträge sind mittels Belegen nachzuweisen; davon ausgenommen sind Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs.