153.15
CH-BL
§ 3a Verordnung über den Auslagenersatz - Pauschalspesen
Allgemeines
§ 3a Verordnung über den Auslagenersatz · Pauschalspesen
1. Der Regierungsrat kann für Auslagen an Stelle der Einzelabrechnung Pauschalen beschliessen.
2. Der Beschluss legt fest, welche Auslagen mit den Pauschalspesen abgedeckt werden und welche weiterhin geltend gemacht werden können.
3. Mit der Ausrichtung einer Pauschale können Kleinauslagen bis CHF 50.- dieser Art auf keinen Fall mehr geltend gemacht werden.
4. Beschlüsse über Pauschalspesen werden der Steuerverwaltung und dem Personalamt zur Kenntnis gebracht.