153.15
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Auslagenersatz - Bewilligung
Allgemeines
§ 3 Verordnung über den Auslagenersatz · Bewilligung
1. Die Anstellungsbehörden regeln, wer für die Bewilligungen von Auslagen zuständig ist.
2. In der Regel ist die Bewilligung der zuständigen Instanz für Auslagen einzuholen, bevor diese getätigt werden.
3. Kleinere Auslagen, die sich unmittelbar aus der Aufgabenwahrnehmung ergeben, gelten in der Regel als bewilligt, sofern von Seiten der zuständigen Instanz keine anders lautenden Weisungen bestehen.