Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.15 CH-BL

§ 11e Verordnung über den Auslagenersatz - Auslagenersatz für die Nutzung privater Informatikmittel

Auslagenersatz für schulspezifische Auslagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11e Verordnung über den Auslagenersatz · Auslagenersatz für die Nutzung privater Informatikmittel

1. Für die Nutzung privater Informatikmittel als Arbeitsinstrumente erhalten die Lehrpersonen der Sekundarstufen I und II pro Schuljahr einen Pauschalbeitrag.

2. Der Pauschalbeitrag beträgt pro Schuljahr

a. bei einem Pensum von 51-100 % CHF 200.-;

b. bei einem Pensum von 15-50 % CHF 100.-;

c. bei einem Pensum von weniger als 15 % CHF 50.-.

3. Mitglieder der Schulleitungen der Sekundarstufen I und II erhalten für die Nutzung privater Mobilfunkgeräte einen Pauschalbeitrag von CHF 200.- pro Schuljahr. Davon ausgenommen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen der Kanton ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stellt.

4. Voraussetzungen für die Ausrichtung des Beitrags sind die Einhaltung der Mindestanforderungen für den Einsatz privater Geräte, welche durch das Steuergremium Schulinformatik (SGSI) erlassen werden, sowie die Unterzeichnung der entsprechenden Weisung.

← § 11d Verordnung über den Auslagenersatz Geltungsbereich § 12 Verordnung über den Auslagenersatz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →