153.15
CH-BL
§ 11d Verordnung über den Auslagenersatz - Auslagenersatz für Arbeitswochen, Schullager, Klassenaustausch, Sprachaufenthalt und Bildungsreisen
Auslagenersatz für schulspezifische Auslagen
§ 11d Verordnung über den Auslagenersatz · Auslagenersatz für Arbeitswochen, Schullager, Klassenaustausch, Sprachaufenthalt und Bildungsreisen
1. Für Arbeitswochen, Klassenaustausch und Sprachaufenthalt, die ausserhalb des eigenen Schulorts durchgeführt werden, wird höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse Auslagenersatz gewährt.
2. Für Schullager auf der Sekundarstufe II wird den Leiterinnen und Leitern (maximal 2 pro Klasse) ein Pauschalbetrag für Unterkunft und Verpflegung vergütet. Die Pauschale wird durch die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen festgelegt.
3. Für Bildungsreisen auf der Sekundarstufe II wird den höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse Auslagenersatz vergütet. Die Höhe des Auslagenersatzes wird durch die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen festgelegt.