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153.15 CH-BL

§ 11d Verordnung über den Auslagenersatz - Auslagenersatz für Arbeitswochen, Schullager, Klassenaustausch, Sprachaufenthalt und Bildungsreisen

Auslagenersatz für schulspezifische Auslagen
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§ 11d Verordnung über den Auslagenersatz · Auslagenersatz für Arbeitswochen, Schullager, Klassenaustausch, Sprachaufenthalt und Bildungsreisen

1. Für Arbeitswochen, Klassenaustausch und Sprachaufenthalt, die ausserhalb des eigenen Schulorts durchgeführt werden, wird höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse Auslagenersatz gewährt.

2. Für Schullager auf der Sekundarstufe II wird den Leiterinnen und Leitern (maximal 2 pro Klasse) ein Pauschalbetrag für Unterkunft und Verpflegung vergütet. Die Pauschale wird durch die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen festgelegt.

3. Für Bildungsreisen auf der Sekundarstufe II wird den höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse Auslagenersatz vergütet. Die Höhe des Auslagenersatzes wird durch die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen festgelegt.

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