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153.15 CH-BL

§ 11c Verordnung über den Auslagenersatz - Feuerwehrersatzabgabe

Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen
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§ 11c Verordnung über den Auslagenersatz · Feuerwehrersatzabgabe

1. Die Anstellungsbehörden können Mitarbeitenden, welche aufgrund ihrer Funktion keinen Feuerwehrdienst leisten dürfen, eine Entschädigung in Höhe der Feuerwehrersatzabgabe ausrichten.

2. Die Vergütung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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