153.15
CH-BL
§ 11c Verordnung über den Auslagenersatz - Feuerwehrersatzabgabe
Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen
§ 11c Verordnung über den Auslagenersatz · Feuerwehrersatzabgabe
1. Die Anstellungsbehörden können Mitarbeitenden, welche aufgrund ihrer Funktion keinen Feuerwehrdienst leisten dürfen, eine Entschädigung in Höhe der Feuerwehrersatzabgabe ausrichten.
2. Die Vergütung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.