153.15
CH-BL
§ 11b Verordnung über den Auslagenersatz - Barauslagen
Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen
§ 11b Verordnung über den Auslagenersatz · Barauslagen
1. Weitere funktionsbedingte Auslagen von geringem Wert, die weder über eine vorgesehene Beschaffungsstelle noch per Rechung getätigt werden können, werden den Mitarbeitenden gegen Vorlage des Originalbelegs bzw. gegen einen Eigenbeleg, sofern die Beibringung eines Originalbelegs nicht möglich oder zumutbar ist, zurückerstattet.