§ 11 Verordnung über den Auslagenersatz - Effektiventschädigungen
§ 11 Verordnung über den Auslagenersatz · Effektiventschädigungen
1. Mitarbeitende, welche Sitzungen, Konferenzen, Verhandlungen, Einvernahmen, Augenscheine oder Versammlungen organisieren, werden für die Auslagen für angemessene Konsumationen in der effektiv entstandenen Höhe entschädigt.
2. Erwachsen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ausnahmsweise Auslagen für Dritte, so sind diese bis zu einem Betrag von maximal CHF 60.- pro Person entschädigungsberechtigt. Der Auslagenersatz für Dritte, die ebenfalls beim Kanton arbeiten, ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
3. Werden von organisierenden Dritten Entschädigungspauschalen festgelegt, gelten diese Ansätze.
4. Mitarbeitenden, die gemäss § 9 Anspruch auf eine Pauschalentschädigung haben und nicht selbst wählen können, wo sie essen, werden ausnahmsweise die effektiven Kosten erstattet, wenn sie eine sachliche Begründung erbringen.