Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.15 CH-BL

§ 11 Verordnung über den Auslagenersatz - Effektiventschädigungen

Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über den Auslagenersatz · Effektiventschädigungen

1. Mitarbeitende, welche Sitzungen, Konferenzen, Verhandlungen, Einvernahmen, Augenscheine oder Versammlungen organisieren, werden für die Auslagen für angemessene Konsumationen in der effektiv entstandenen Höhe entschädigt.

2. Erwachsen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ausnahmsweise Auslagen für Dritte, so sind diese bis zu einem Betrag von maximal CHF 60.- pro Person entschädigungsberechtigt. Der Auslagenersatz für Dritte, die ebenfalls beim Kanton arbeiten, ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

3. Werden von organisierenden Dritten Entschädigungspauschalen festgelegt, gelten diese Ansätze.

4. Mitarbeitenden, die gemäss § 9 Anspruch auf eine Pauschalentschädigung haben und nicht selbst wählen können, wo sie essen, werden ausnahmsweise die effektiven Kosten erstattet, wenn sie eine sachliche Begründung erbringen.

← § 10 Verordnung über den Auslagenersatz Geltungsbereich § 11a Verordnung über den Auslagenersatz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →