153.15
CH-BL
§ 10 Verordnung über den Auslagenersatz - Verpflegungskosten
Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen
§ 10 Verordnung über den Auslagenersatz · Verpflegungskosten
1. Die pauschalen Entschädigungen für die Verpflegung betragen pro
a. Frühstück bei einer notwendigen Abreise vom Wohnort vor 06.00 Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Übernachtungskosten nicht inbegriffen ist: CHF 7.-;
b. Mittagessen: CHF 20.-;
c. Nachtessen bei auswärtiger Übernachtung oder bei einer notwendigen Rückkehr nach 19.30 Uhr: CHF 20.-.