153.15
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Auslagenersatz - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verordnung über den Auslagenersatz · Geltungsbereich
1. Wo nichts Abweichendes erwähnt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für alle dem Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 unterstellten Personen.
2. Die Finanz- und Kirchendirektion kann Weisungen zur Handhabung erlassen.