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153.13 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Elternurlaub - Unbezahlter Mutterschaftsurlaub

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§ 9 Verordnung über den Elternurlaub · Unbezahlter Mutterschaftsurlaub

1. Auf Gesuch hin wird der Mitarbeiterin ein unbezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt, der höchstens bis zu 1 Jahr nach der Niederkunft dauert.

2. Das Gesuch ist bei der vorgesetzten Stelle schriftlich bis zum Antritt des bezahlten Mutterschaftsurlaubs zu stellen. In begründeten Fällen kann das Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

3. Der Urlaub kann ganz oder teilweise bezogen werden. Die Aufspaltung des Urlaubs in zeitlich getrennte Teilabschnitte ist im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten möglich.

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