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153.13 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Elternurlaub - Abtretung Leistungen Dritter

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§ 8 Verordnung über den Elternurlaub · Abtretung Leistungen Dritter

1. Während der Dauer der Lohnfortzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung an den Arbeitgeber.

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