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153.13 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Elternurlaub - Berechnung und Ausrichtung des Lohnes

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§ 7 Verordnung über den Elternurlaub · Berechnung und Ausrichtung des Lohnes

1. Nach Antritt des bezahlten Mutterschaftsurlaubs wird der Mitarbeiterin der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen in Form einer Lohnfortzahlung ausgerichtet.

2. Bei wechselnden Beschäftigungsgraden vor Antritt des bezahlten Mutterschaftsurlaubs ist der Durchschnitt der 6 vor Antritt des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bezogenen Monatslöhne massgebend.

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