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153.13 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Elternurlaub - Lohnanspruch

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§ 6 Verordnung über den Elternurlaub · Lohnanspruch

1. Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt noch nicht bestanden, hat die Mitarbeiterin während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs einen Lohnanspruch von 100 % des nach § 7 berechneten Lohnes.

2. Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt schon bestanden, hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 80 % des nach § 7 berechneten Lohnes.

3. Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin nach Beendigung des bezahlten bzw. unbezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht für mindestens 3 Monate fortgesetzt, hat sie einen Anspruch auf 80 % des nach § 7 berechneten Lohnes.

4. ...

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