153.13
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Elternurlaub - Lohnanspruch
§ 6 Verordnung über den Elternurlaub · Lohnanspruch
1. Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt noch nicht bestanden, hat die Mitarbeiterin während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs einen Lohnanspruch von 100 % des nach § 7 berechneten Lohnes.
2. Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt schon bestanden, hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 80 % des nach § 7 berechneten Lohnes.
3. Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin nach Beendigung des bezahlten bzw. unbezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht für mindestens 3 Monate fortgesetzt, hat sie einen Anspruch auf 80 % des nach § 7 berechneten Lohnes.
4. ...