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153.13 CH-BL

§ 5a Verordnung über den Elternurlaub - Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

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§ 5a Verordnung über den Elternurlaub · Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

1. Der bezahlte Mutterschaftsurlaub verlängert sich um die Dauer der Hospitalisierung, maximal aber um 56 Tage, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass das Neugeborene der Mitarbeiterin unmittelbar nach der Geburt mindestens 2 Wochen hospitalisiert war.

2. Der Anspruch auf einen verlängerten Mutterschaftsurlaub nach Abs. 1 endet vorzeitig, wenn die Mitarbeiterin eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Regelung gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

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