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153.13 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Elternurlaub - Bezahlter Mutterschaftsurlaub

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§ 5 Verordnung über den Elternurlaub · Bezahlter Mutterschaftsurlaub

1. Ab der Geburt hat die Mitarbeiterin unter Vorbehalt von Abs. 2 Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen.

2. Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin nach Beendigung des bezahlten bzw. unbezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht für mindestens 3 Monate fortgesetzt, wird ab Geburt ein Urlaub von insgesamt 14 Wochen gewährt.

3. Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht

a. wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder

b. wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

4. Die Arbeit kann frühestens 8 Wochen nach der Niederkunft wieder aufgenommen werden.

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