153.13
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Elternurlaub - Bezahlter Mutterschaftsurlaub
§ 5 Verordnung über den Elternurlaub · Bezahlter Mutterschaftsurlaub
1. Ab der Geburt hat die Mitarbeiterin unter Vorbehalt von Abs. 2 Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen.
2. Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin nach Beendigung des bezahlten bzw. unbezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht für mindestens 3 Monate fortgesetzt, wird ab Geburt ein Urlaub von insgesamt 14 Wochen gewährt.
3. Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht
a. wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder
b. wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
4. Die Arbeit kann frühestens 8 Wochen nach der Niederkunft wieder aufgenommen werden.