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153.13 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Elternurlaub - Informationspflicht

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§ 4 Verordnung über den Elternurlaub · Informationspflicht

1. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihre Schwangerschaft bis spätestens 4 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin der vorgesetzten Stelle anzuzeigen.

2. Über den voraussichtlichen Geburtstermin ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

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