153.13
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Elternurlaub - Informationspflicht
§ 4 Verordnung über den Elternurlaub · Informationspflicht
1. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihre Schwangerschaft bis spätestens 4 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin der vorgesetzten Stelle anzuzeigen.
2. Über den voraussichtlichen Geburtstermin ist ein Arztzeugnis vorzulegen.