153.13
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Elternurlaub - Arbeitsentlastung
§ 3 Verordnung über den Elternurlaub · Arbeitsentlastung
1. Die Mitarbeiterin darf ab ihrem 6. Schwangerschaftsmonat und während der Zeit des Stillens nicht zu Überzeitarbeit verpflichtet werden.
2. Auf Gesuch hin ist der Mitarbeiterin ab ihrem 6. Schwangerschaftsmonat, unter entsprechender Kürzung des Lohnanspruches, eine Reduktion ihres Arbeitspensums oder unbezahlten Urlaub zu gewähren. Auf die betrieblichen Erfordernisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.
3. In begründeten Fällen kann die Mitarbeiterin die Leistung von Nachtdienst ablehnen.