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153.13 CH-BL

§ 13 Verordnung über den Elternurlaub - Adoptionsurlaub

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§ 13 Verordnung über den Elternurlaub · Adoptionsurlaub

1. Bei Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten Urlaub von 8 Wochen, sofern das Kind bisher nicht im selben Haushalt lebte und nicht älter als 6 Jahre ist.

2. Im Falle einer Adoption, bei der das Kind vor der Adoption nicht bei den Adoptiveltern gelebt hat, gilt für die Adoptiveltern der Abs. 1 analog.

3. Arbeiten beide Elternteile beim Kanton Basel-Landschaft, so besteht insgesamt nur ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 8 Wochen.

4. Die Eltern können diesen nach eigenem Ermessen unter sich aufteilen.

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