153.13
CH-BL
§ 13 Verordnung über den Elternurlaub - Adoptionsurlaub
§ 13 Verordnung über den Elternurlaub · Adoptionsurlaub
1. Bei Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten Urlaub von 8 Wochen, sofern das Kind bisher nicht im selben Haushalt lebte und nicht älter als 6 Jahre ist.
2. Im Falle einer Adoption, bei der das Kind vor der Adoption nicht bei den Adoptiveltern gelebt hat, gilt für die Adoptiveltern der Abs. 1 analog.
3. Arbeiten beide Elternteile beim Kanton Basel-Landschaft, so besteht insgesamt nur ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 8 Wochen.
4. Die Eltern können diesen nach eigenem Ermessen unter sich aufteilen.