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153.13 CH-BL

§ 12 Verordnung über den Elternurlaub - Unbezahlter Vaterschaftsurlaub

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§ 12 Verordnung über den Elternurlaub · Unbezahlter Vaterschaftsurlaub

1. Auf Gesuch hin ist dem Vater während des 1. Lebensjahres seines Kindes ein unbezahlter Urlaub von bis zu 12 Wochen Dauer zu gewähren.

2. Das Gesuch ist schriftlich bis 2 Monate vor Antritt des beabsichtigten Urlaubsbezugs bei der vorgesetzten Stelle einzureichen.

3. Bei einer Mehrlingsgeburt besteht ebenfalls nur ein Anspruch auf 12 Wochen unbezahlten Urlaubs.

4. Der Urlaub kann ganz oder teilweise bezogen werden.

5. Die Aufspaltung des Urlaubs in zeitlich getrennte Teilabschnitte ist im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten möglich.

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