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153.13 CH-BL

§ 11 Verordnung über den Elternurlaub - Bezahlter Vaterschaftsurlaub

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§ 11 Verordnung über den Elternurlaub · Bezahlter Vaterschaftsurlaub

1. Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 10 Arbeitstagen gewährt.

2. Bei einer Mehrlingsgeburt besteht ebenfalls nur ein Anspruch auf 10 Arbeitstage bezahlten Urlaubs.

3. Der Urlaub ist innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Geburt zu beziehen.

4. Die Urlaubstage können aneinander oder einzeln bezogen werden.

5. Während der Dauer der Lohnfortzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes an den Arbeitgeber.

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