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153.13 CH-BL

§ 10a Verordnung über den Elternurlaub - Bezahlte Stillzeit

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§ 10a Verordnung über den Elternurlaub · Bezahlte Stillzeit

1. Stillenden Müttern ist während des 1. Lebensjahres des Kindes die erforderliche Zeit für das Stillen freizugeben. Davon wird als Arbeitszeit angerechnet

a. bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4,2 Stunden maximal 30 Minuten pro Tag;

b. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,2 Stunden maximal 60 Minuten pro Tag;

c. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden maximal 90 Minuten pro Tag.

2. Die Anrechnung der Arbeitszeit erfolgt unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin am Arbeitsplatz stillt oder diesen zum Stillen verlässt.

3. Das Abpumpen der Muttermilch wird dem Stillen gleichgestellt.

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