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153.13 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Elternurlaub - Weiterbeschäftigung

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§ 10 Verordnung über den Elternurlaub · Weiterbeschäftigung

1. Nach Beendigung des bezahlten Mutterschaftsurlaubes hat die Mitarbeiterin Anspruch auf ihre bisherige Stelle im bisherigen Umfang.

2. Nach Ablauf des unbezahlten Mutterschaftsurlaubs erhält die Mitarbeiterin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die gleiche oder eine ähnliche Funktion zugewiesen.

3. Es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Reduktion des Beschäftigungsgrades; eine Weiterbeschäftigung erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

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