153.12
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls - Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei unbezahltem Urlaub
Unfallversicherung
§ 9 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls · Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei unbezahltem Urlaub
1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherungsdeckung der Unfallversicherung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens jedoch während 31 Kalendertagen, vollumfänglich bestehen.
2. Bei unbezahltem Urlaub von bis zu 31 Kalendertagen bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfall versichert. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 31 Kalendertage, schliesst die Anstellungsbehörde im Namen und auf Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab dem 32. Kalendertag bis zum letzten Tag des unbezahlten Urlaubs, längstens jedoch bis 730 Tage, eine kollektive Abredeversicherung nach VVG ab.