153.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls - Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung
Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
§ 5 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls · Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung
1. Die Anstellungsbehörden können Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei
a. absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit;
b. pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit;
c. absichtlich verspätetem Arztbesuch;
d. selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlaufes;
e. Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftsplicht;
f. Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte.
2. Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 gekürzt oder nicht erbracht, so gilt dies auch für die Lohnzahlung gemäss § 3 und § 4.