153.12
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.