153.12
CH-BL
§ 18 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls - Unterbruch der Ferien
Verschiedenes
§ 18 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls · Unterbruch der Ferien
1. Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Ferien dermassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, können die durch die Gesundheitsstörung verlorenen Ferientage nachbezogen werden, wenn
a. die Gesundheitsstörung länger als 3 Kalendertage andauert,
b. die Krankheits- oder Unfalltage durch ein am Ferienort ausgestelltes Arztzeugnis bestätigt werden und
c. kein grobes Selbstverschulden vorliegt.
2. Der Anstellungsbehörde ist die Gesundheitsstörung unverzüglich zu melden.