153.12
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls - Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes
Verschiedenes
§ 16 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls · Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes
1. Die Anstellungsbehörde kann die Untersuchung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt veranlassen.
2. Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Anstellungsbehörde.
3. Gelangt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt zu einer anderen medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt, so ist der Befund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes massgebend.
4. Vertrauensärztliche Untersuchungen können während der Dauer der Lohnfortzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst werden.