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153.12 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls - Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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§ 13 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls · Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

1. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.

1bis. Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in begründeten Fällen bereits früher verlangt werden.

2. Die Kosten des Arztzeugnisses trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.

3. Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde einzureichen. Es wird im Personaldossier abgelegt.

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