153.12
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls - Informationspflicht
Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 12 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls · Informationspflicht
1. Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
2. Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.