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153.12 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls - Informationspflicht

Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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§ 12 Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls · Informationspflicht

1. Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.

2. Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.

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