153.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zur Arbeitszeit - Angeordnete Kompensationstage
Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
§ 9 Verordnung zur Arbeitszeit · Angeordnete Kompensationstage
1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände die Schliessung der Büros der Verwaltung an bestimmten Arbeitstagen anordnen.
2. Diese Tage bewirken keine Reduktion der Sollarbeitszeit. Die an diesen Tagen nicht erbrachte Sollarbeitszeit ist zu kompensieren.
3. Die Anstellungsbehörde kann die Kompensationstage für obligatorisch erklären.