§ 8 Verordnung zur Arbeitszeit - Arbeitstage
§ 8 Verordnung zur Arbeitszeit · Arbeitstage
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf die 5-Tage-Woche.
2. Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel von Montag bis Freitag erbracht.
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Gleitzeitmodell beschäftigt sind, können ihre Arbeit auch an Samstagen sowie, in Absprache mit der bzw. dem Vorgesetzten, an Sonntagen und Feiertagen erbringen, sofern es die betrieblichen Anforderungen zulassen. Nicht angeordnete Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechtigt nicht zu Zulagen.
4. In Organisationseinheiten mit notwendiger Betriebsbereitschaft an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten auch diese als Arbeitstage.
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheiten gemäss Abs. 4 dürfen maximal an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen eingesetzt werden.