Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.11 CH-BL

§ 7a Verordnung zur Arbeitszeit - Berichterstattung

Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7a Verordnung zur Arbeitszeit · Berichterstattung

1. Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Zeitguthaben.

2. Die Anstellungsbehörden stellen dem Personalamt die kommentierten Angaben aus ihrem Bereich für den Bericht zur Verfügung.

← § 7 Verordnung zur Arbeitszeit Geltungsbereich § 7b Verordnung zur Arbeitszeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →