153.11
CH-BL
§ 7a Verordnung zur Arbeitszeit - Berichterstattung
Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
§ 7a Verordnung zur Arbeitszeit · Berichterstattung
1. Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Zeitguthaben.
2. Die Anstellungsbehörden stellen dem Personalamt die kommentierten Angaben aus ihrem Bereich für den Bericht zur Verfügung.