§ 7 Verordnung zur Arbeitszeit - Zeitkonto
§ 7 Verordnung zur Arbeitszeit · Zeitkonto
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über ein Zeitkonto, das jährlich zu saldieren ist.
2. Die Differenz zwischen effektiv geleisteter Arbeitszeit und Sollarbeitszeit ergibt den Zeitsaldo.
3. Der Zeitsaldo am Jahresende darf um maximal 80 Plusstunden oder 20 Minusstunden von der jährlichen Sollarbeitszeit abweichen.
4. Abweichungen von mehr als 80 Plusstunden am Jahresende verfallen entschädigungslos.
4bis. Im Jahr 2020 wird keine Kappung der Stunden vorgenommen, die per Jahresende 80 Plusstunden übersteigen.
5. ...
6. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver Zeitsaldo abzutragen, wobei die Anstellungsbehörde im Ausnahmefall auf Antrag der oder des Vorgesetzten eine Barvergütung ausrichten kann. Bei Mitarbeitenden in den Lohnbändern 1-7 legt der oder die Vorgesetzte dem Antrag eine Stellungnahme des Personalamts bei.
7. Ein verbleibender, negativer Saldo wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem letzten Lohn verrechnet oder in Rechnung gestellt.