153.11
CH-BL
§ 5 Verordnung zur Arbeitszeit - Gleitzeitmodell
Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
§ 5 Verordnung zur Arbeitszeit · Gleitzeitmodell
1. Die tägliche Arbeitszeit kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen zwischen 06.00 Uhr und 00.00 Uhr erbracht werden, wobei kein Anspruch auf Nachtzulagen entsteht.
2. Grundsätzlich sind Ansprechzeiten von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr zu gewährleisten.
3. Aufgrund betrieblicher Anforderungen können andere Ansprechzeiten oder einzelne feste Arbeitseinsätze angeordnet werden.
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