153.11
CH-BL
§ 39a Verordnung zur Arbeitszeit - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Januar 2015
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39a Verordnung zur Arbeitszeit · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Januar 2015
1. In den Lohnklassen 1-7 bereits angeordnete Überzeit ist zu kompensieren und darf nicht vergütet werden.
2. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann der Regierungsrat, resp. die Geschäftsleitung der Gerichte, im Ausnahmefall auf Antrag der oder des Vorgesetzten eine Barvergütung ausrichten.