153.11
CH-BL
§ 39 Verordnung zur Arbeitszeit - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Verordnung zur Arbeitszeit · Übergangsbestimmungen
1. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni 2000 umzusetzen.
2. Erfolgt die Umstellung ganz oder teilweise erst per 30. Juni 2000, gelten die bisherigen Bestimmungen sinngemäss bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Entsprechende Zeitsaldi sind auf die Sollarbeitszeit anzurechnen.
3. Bis zum 31. Dezember 2001 ist die 170 Stunden übersteigende Arbeitszeit gemäss § 26 anzupassen.