Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.11 CH-BL

§ 39 Verordnung zur Arbeitszeit - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Verordnung zur Arbeitszeit · Übergangsbestimmungen

1. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni 2000 umzusetzen.

2. Erfolgt die Umstellung ganz oder teilweise erst per 30. Juni 2000, gelten die bisherigen Bestimmungen sinngemäss bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Entsprechende Zeitsaldi sind auf die Sollarbeitszeit anzurechnen.

3. Bis zum 31. Dezember 2001 ist die 170 Stunden übersteigende Arbeitszeit gemäss § 26 anzupassen.

← § 38 Verordnung zur Arbeitszeit Geltungsbereich § 39a Verordnung zur Arbeitszeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →