153.11
CH-BL
§ 37 Verordnung zur Arbeitszeit - Auszahlung
Pikett- und Bereitschaftsdienst
§ 37 Verordnung zur Arbeitszeit · Auszahlung
1. Die Abrechnung hat mindestens 1-mal jährlich zu erfolgen. Die Anstellungsbehörde kann abweichende Regelungen bewilligen.