153.11
CH-BL
§ 36 Verordnung zur Arbeitszeit - Höhe der Zulage
Pikett- und Bereitschaftsdienst
§ 36 Verordnung zur Arbeitszeit · Höhe der Zulage
1. Die Pikettentschädigung beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 28 bis und mit 11 pro Stunde CHF 2.-.
2. Sie ist für die Dauer des Pikettdienstes bis zu einem allfälligen Einsatz geschuldet.
3. ...