Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.11 CH-BL

§ 35 Verordnung zur Arbeitszeit - Zuständigkeit

Pikett- und Bereitschaftsdienst
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§ 35 Verordnung zur Arbeitszeit · Zuständigkeit

1. Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet den Pikettdienst schriftlich an.

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